Rechtsratgeber Skifahren
Auch der Skiurlaub ist keine rechtsfreie Zeit! Zwar geht es beim Skifahren in erster Linie um Entspannung und sportliche Aktivität. Doch vor Risiken und unerfreulichen Situationen ist kein Skifahrer und Snowboarder gefeit. Immerhin gibt es für die meisten Fälle – von wetterbedingten Einschränkungen bis hin zu Skiunfällen – rechtliche Regelungen. Snowplaza hat eine Übersicht erstellt, wie das deutsche Rechtssystem zu Fragen im Bereich des Wintersports steht und klärt: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz? Kann ich bei Schneemangel meine Skireise stornieren? Oder wie haften die Liftbetreiber bei Gefahrenstellen im Skigebiet?
Ratgeber über Stornierung, Schadensersatz und Recht im Skiurlaub
Skigebiete sind kein rechtsfreier Raum. So gelten auf den Skipisten zum Beispiel die FIS-Regeln für alle Skifahrer und Snowboarder. Für Liftbetreiber gibt es hingegen eine Verkehrssicherungspflicht, die dafür sorgt, dass die Pisten in einem bestimmten Maß präpariert sind. Interessant wird es, wenn Skiurlauber bei schlechtem Wetter oder Schneemangel ihre Reise stornieren möchten oder Schadensersatzansprüche stellen. Dies ist nämlich nur in bestimmten Fällen möglich. Um Willkür zu verhindern, bestehen außerdem nationale Richtlinien, die in den Urlaubsländern verschieden sind. Dabei gilt, dass die gesetzlichen Vorgaben die Skifahrer-/innen keinesfalls von ihrer eigenen Verantwortung im Skiurlaub befreien.
Schneemangel fällt unter die Risiken, die Skiurlauber zu tragen haben. fotolia.com © bofotolux
1. Schneemangel fällt unter eigenes Risiko
Gutes Wetter kann nur schwer garantiert werden. Denn bekanntermaßen liegen die Wetterverhältnisse und damit auch die Aussicht auf weiße Pisten nicht im Einflussbereich von Reiseveranstaltern, Tourismusverbänden und Bergbahnen. Das bedeutet, dass ein eventuelles Ausbleiben des erhofften Schnees zu den Risiken gehört, die von den Wintersportlern einkalkuliert werden müssen. Schneemangel ist kein legitimer Grund für das Stornieren des Skiurlaubs, noch rechtfertigt er irgendwelche Ansprüche. Auch der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung in solchen Situationen wenig erfolgversprechend. Diese findet dann Anwendung, wenn es vor dem Antritt der Reise zu Erkrankungen kommen sollte.
2. Stornomöglichkeiten bei Schneegarantie
Wird von Seiten des Reiseveranstalters mit Schneegarantie geworben – entweder in einem Katalog oder den Reiseunterlagen – und wird diese nicht erfüllt, kann der Skiurlaub tatsächlich abgebrochen werden. Ähnlich verhält es sich übrigens mit ausgewiesenen Ganzjahresskigebieten. Das vorzeitige Ende und die Rückforderung des Geldes für den Skiurlaub muss das jedoch trotzdem nicht bedeuten. Eine gewisse Strecke bis zum Schnee zurückzulegen, wenn dieser nicht in unmittelbarer Reichweite liegt, ist in jedem Fall vertretbar. Darüber hinaus können die Reiseveranstalter auch eine Ausweichmöglichkeit in Form einer Umbuchung anbieten.
3. Geldrückerstattung bei Dauerschneefall
Mit einer Rückerstattung der Reisekosten kann bei anhaltendem Schneefall nicht gerechnet werden. Weder die Hotels noch die Reiseveranstalter können für die Entwicklung des Wetters zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings gibt es hierzu verschiedene Gerichtsurteile. Zum Beispiel kann eine kostenlose Stornierung des Skiurlaubs vorgenommen werden, wenn sich die Lawinengefahr am Skiort auf der höchsten Stufe – das ist Stufe 5 – bewegt. Auch bei Beeinträchtigungen des Hotels oder der Zufahrt zur Unterkunft können Skifahrer zumindest eine Minderung des Reisepreises erwirken. Sollte das pausenlose Schneien verhindern, einen schon im Vorfeld erworbenen Skipass vor Ort nutzen zu können, ist es ebenfalls möglich, das Geld für den Skipass zurückzuerhalten.
Lawinen sind erst auf der höchsten Stufe ein Grund für eine Urlaubsstornierung. fotolia.com © Brandelet Didier
4. Rechtslage beim Skifahren auf der Skipiste
Um Zwischenfälle weitestgehend zu verhindern, hat der internationale Skiverband FIS eine Reihe von Regeln für die Rücksichtnahme unter Pistenbesuchern aufgestellt. Die Regeln sind in den Skigebieten für alle Wintersportler nachzulesen und bilden die Grundlage für das ungefährdete Miteinander auf den Skipisten. Skifahrer und Snowboarder weltweit sind zum Einhalten der Regeln angehalten – übrigens nicht nur der Prävention von Skiunfällen wegen, sondern auch weil in solchen Situationen die Frage der Schuld und damit auch der Haftung schnell geklärt werden kann.
5. Haftung bei Skiunfällen im Skigebiet
Wer die FIS-Regeln missachtet, muss bei einem Skiunfall haften. Auf der Skipiste stellen sie nämlich geltendes Recht dar. Zu den wichtigsten zählen besonders zwei Regeln, die Anwendung im Rahmen von Gerichtsverfahren finden. Von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder sind immer dazu angehalten, ihre Fahrspur so zu wählen, dass sie vorausfahrende Skifahrer unter keinen Umständen gefährden (Regel 3). Und Überholmanöver können zwar grundsätzlich aus jeder Richtung erfolgen, aber es muss dabei jederzeit ein Abstand gewahrt bleiben, der den Überholten ausreichend Raum zugesteht für Bewegungen und Richtungswechsel jedweder Art (Regel 4).
6. Schadensersatz bei FIS-Regelverstoß
Das Landgericht Ravensburg urteilte zugunsten einer Skifahrerin, die nach einem Linksschwung mit einem von hinten kommenden Jugendlichen zusammengestoßen war. Dessen Verweis auf den vermeintlich unvorhersehbaren Richtungswechsel der Klägerin wurde vom Gericht auf Grundlage von FIS-Regel 4 zurückgewiesen. Es gehöre als Überholender zu seinen Sorgfaltspflichten, die plötzliche Bewegung einzukalkulieren. Durch die Missachtung der uneingeschränkten Vorfahrt der unteren Skifahrer seien sowohl Schadenersatz als auch Schmerzensgeld statthaft. Ähnlich entschieden in anderen Fällen auch das Landgericht Mönchengladbach und das Oberlandesgericht Schleswig. Die Kostenübernahme in Folge solcher Zusammenstöße ist in den meisten Fällen immerhin von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für verschiedene Anbieter bewegen sich Unfälle beim Wintersport allerdings in einem versicherungstechnischen Grenzbereich, die nicht im Umfang ihrer Policen enthalten sind.
Skiunfälle können unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich relevant werden. fotolia.com © CandyBox Images
7. Harte Strafen beim Skifahren unter Alkoholeinfluss
Bei schwerwiegenderen Anlässen, wie etwa dem Skifahren unter Alkoholeinfluss, wird der Versicherungsschutz durch eine Haftpflicht grundsätzlich ausgesetzt. Das liegt nicht zuletzt daran, dass unter den Voraussetzungen des alkoholisierten Skifahrens aus einer reinen Haftungsfrage, die ansonsten unter das Zivilrecht fällt, eine Angelegenheit für das Strafrecht werden kann. Damit verhält es sich auf gerichtlicher Ebene ganz ähnlich wie bei einer fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Verletzung. Es liegt im Ermessen der Gerichte, den Konsum alkoholischer Getränke zum Anlass zu nehmen, das Verhalten auf der Piste sogar als vorsätzlich auszulegen, weil Verletzungen in diesem Zustand womöglich billigend in Kauf genommen werden.
8. Haftung der Bergbahnen bei schlechten Pisten
Unabhängig vom jeweils gültigen Landesrecht in den Skigebieten gibt es gewissermaßen eine allgemeingültige Verkehrssicherungspflicht für die Liftbetreiber. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Bergbahnen nach Öffnung des Skigebiets dafür Sorge zu tragen haben, dass keine Gefahrenlage entsteht, die zum Schaden anderer führen kann. Entweder müssen also potentielle Gefahrenherde entfernt oder wenigstens in ausreichendem Maße davor gewarnt werden. Die Verantwortung bezieht sich dabei auf solche Hindernisse, die als atypisch oder verdeckt bezeichnet werden, also für die Skifahrer nur schwer bis gar nicht auszumachen oder zu erwarten sind. Hierzu zählen plötzliche Engstellen oder schlecht einsehbare Kurven und Steilhänge insbesondere am Pistenrand.
9. Gesetzliche Vorschriften zur Pistensicherung
Probate Mittel, um auf die Gefahrenstellen hinzuweisen oder diese sogar gänzlich zu umgehen sind neben Warnschildern auch Pistenabsperrungen und das Aufstellen von Polsterungen oder Fangnetzen. Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, hängt von jeweiligen Hindernis – also dessen Ausmaßen, der Erkennbarkeit und den Möglichkeiten, es zu sichern – und dem Schutzbedürfnis der Winterurlauber ab. Unerfahrene Skifahrer brauchen selbst auf mutmaßlich leichteren Pisten deutlich mehr Schutz als erfahrene Abfahrer. Die Sicherung der Pisten und Lifte wird auch in Österreich per Gesetz geregelt.
Die Sicherheit in den Händen der Pistenbetreiber. fotolia.com © Brandelet Didier
Eigenverantwortung beim Skifahren zählt
Geländetypische Hindernisse wie Buckel und Mulden, vereiste Flächen, verschiedene Sichtmöglichkeiten oder gut erkennbare Hindernisse fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pistenbetreiber, genauso wenig wie die Skitechnik der Skiurlauber. Diese müssen Skifahrer selbst einschätzen und ihren Fahrstil entsprechend anpassen. Oberstes Gebot für den Ausflug auf die Piste, abgesehen von der Einhaltung der FIS-Regeln, sind daher Rücksicht, vorausschauendes Fahren, die Sorge um die eigene Sicherheit – die sich unter anderem im Tragen von Skihelmen äußert – und nicht zuletzt in der Absicherung gegen etwaige, doch nicht zu verhindernde Skiunfälle. Dann bringt der Skiurlaub auch die gewünschte Entspannung.
Das könnte Sie auch interessieren
Ihre nächste Abfahrt startet hier! Finden Sie das perfekte Skigebiet >